Schwarzarbeit ist russisches Roulett

Gerichtshammer
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Schwarzarbeit hat zurecht einen negativen Beigeschmack. Die Bundesregierung hat vor einigen Jahren mit der steuerlichen Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen einen Schritt gegen die Schwarzarbeit unternommen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Steuern wenig zu tun, ging aber in Bezug auf Schwarzarbeit in zwei fast schon sensationellen Urteilen einen Schritt weiter. Zusammengefasst lauten diese Urteile, wer schwarz arbeitet oder Schwarzarbeit in Auftrag gibt, hat keinen Anspruch auf nichts.

Wenn der Schwarzarbeiter pfuscht

Im vorliegenden Fall hatte ein Hausbesitzer bereits im Jahr 2007 einen Auftrag zum Ausbau des Daches vergeben. Als Lohn für die Tätigkeit wurde eine Summe von 10.000 Euro vereinbart, allerdings ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, ergo ohne korrekte Rechnung.

Der Auftrag wurde ausgeführt, wies jedoch nach Fertigstellung starke Mängel auf. Der Auftraggeber forderte nun 8.300 Euro vom Auftragnehmer zurück. Dieser weigerte sich, die geforderte Summe zu zahlen. Darauf klagte der Auftraggeber und ging durch alle Instanzen.

Letztendlich entschied der Bundesgerichtshof (Pressemitteilung BGH, 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14) und dürfte damit ein Signal an alle Auftraggeber gesetzt haben, die es nach wie vor vorziehen, Tätigkeiten am Finanzamt vorbei in Auftrag zu geben:

Wer einen Auftrag vergibt, dem keine korrekte Rechnung zugrunde liegt und damit faktisch Steuerhinterziehung sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Umsatzsteuer ermöglicht, hat keinen Anspruch auf Mängelhaftung (Ebenfalls: BGH Urteil, 01.08.2013 – VII ZR 6/13).

Wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht – daran gibt es nichts zu rütteln. Für Fehler am Bau gibt es die Gewährleistung. Diese greift aber nur, wenn die Tätigkeiten regulär ausgeführt wurden.

Nach diesem Urteil des BGH sollten es sich Auftraggeber zwei Mal überlegen, ob sie wirklich auf eine Rechnung verzichten möchten. Handwerker, welche die Auftragsvergabe ohne Rechnung bevorzugen, sollten allerdings auch darüber nachdenken, ob diese Art der Beschäftigung wirklich lukrativ ist.

Anspruch auf Entgelt nur bei Rechnung

Haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf verständigt, dass eine Rechnung überflüssig ist, können beide nur hoffen. Der Auftraggeber muss hoffen, dass es keine Mängel gibt, wie das oben beschriebene Urteil belegt. Der Auftragnehmer kann nur hoffen, dass sein Gegenüber auch tatsächlich bezahlt.

Mit einem auch schon recht wegweisenden BGH Urteil aus dem Jahr 2014 hat das Gericht entschieden, dass eine illegale Beschäftigung keinen Rechtsanspruch auf Bezahlung bedingt. Grundlage war die Klage eines Elektroinstallateurs aus Schleswig-Holstein, der einen Auftrag über 18.800 Euro erhielt. Die Rechnung selbst sollte nur über 13.800 Euro lauten. Der Auftraggeber zahlte jedoch nur 12.300 Euro.

Darauf wollte der Handwerker die Differenz einklagen. Bereits das OLG Schleswig urteilte im August 2013, dass der gesamte Auftrag rechtlich nichtig sei, wenn ein Teil des Auftrages außerhalb der Rechtssprechung abgewickelt würde. Damit habe der Kläger keinerlei Anspruch auf jegliche Form von Bezahlung.

Fazit

Dem Willen der Bundesregierung, durch steuerlich absetzbare Dienstleistungen auch für Privatpersonen der Schwarzarbeit den Boden zu entziehen, hat der BGH mit seinen Urteilen noch eine weitere Dimension verliehen, die Schwarzarbeit unattraktiv werden lässt.

Dank der § 134 BGB und des § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG wird Schwarzarbeit für jeden zum brutalen Risiko. Der Auftraggeber muss um die Qualität der Arbeit fürchten, der Auftragnehmer um die Bezahlung seiner Rechnungen.

Schwarzarbeit ist lukrativ auf den ersten Blick, werden so doch Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Sozialabgaben gespart. Das Risiko, in das sich die Parteien aber begeben ist so groß, dass Schwarzarbeit weniger einem Schnäppchen gleicht, als vielmehr russischem Roulette.