Ausdruck eines manipulierten Kaufvertrages

Ausdruck eines Schriftstücks keine Urkunde

Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. 5 StR 488/09): Ausdrucke von manipulierten Schriftstücken sind nicht als Urkunden anzusehen

Können Ausdrucke einer manipulierten Datei bzw. eines Fax als Urkunden gemäß § 267 StGB angesehen werden? Und, noch wichtiger: Ergibt sich daraus eine Urkundenfälschung? Grundsätzlich bedingt der eine Umstand den anderen. Schließlich kann sich keine Urkundenfälschung ergeben, wenn auch keine Urkunde nach dem Gesetz vorliegt. Einen solchen Sachverhalt hatte kürzlich in letzter Instanz der Bundesgerichtshof zu klären. Hier die Details:

Während seines laufenden Scheidungsverfahrens wollte ein Ehemann Barvermögen in Höhe von etwas über 570.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto überweisen. Dabei wählte er den Weg, das Geld zunächst nach Thailand zu transferieren und bediente sich zu diesem Zweck eines Mittelsmannes, der ihn jedoch hinterging. Der Mittelsmann fälschte einen ehemals abgeschlossenen Kaufvertrag für ein Grundstück und änderte die Kaufsumme von damals 80.000 Euro auf die besagten rund 570.000 Euro. Anschließend druckte er den so manipulierten Vertrag aus und faxte ihn an die Bank, um an das transferierte Geld zu kommen.

Schließlich verklagte der Ehemann seinen Helfer, wodurch die Sache zunächst vor das Landgericht Cottbus ging. Dort sah man sowohl eine Urkundenfälschung als auch eine Untreue zu Lasten des Klägers vorliegen. Der Beklagte wurde verurteilt, ging jedoch darauf in Revision. In letzter Instanz landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort stellten die Richter fest, dass der Ausdruck eines manipulierten Kaufvertrages keine Urkunde im Sinne des angesprochenen § 267 StGB darstelle. Grundsätzlich müsse eine Urkunde so beschaffen sein, dass sie einen Beweis erbringen kann. Des Weiteren müsse ein konkreter Aussteller festgemacht werden können, was hier nicht der Fall sei.

Der Ausdruck einer Computerdatei, so die Richter weiter, stelle grundsätzlich nur das Abbild eines Schriftstücks dar, nicht das Schriftstück selbst. Somit könne der Ausdruck auch nicht als Urkunde angesehen werden. Gleiches gelte laut Ansicht der Richter für das Telefax, welches ebenfalls nur eine Kopie einer Originalurkunde darstelle. Dabei sei es unerheblich, ob auf dem Telefax eine Bezeichnung des Absenders enthalten sei oder nicht.

Letztendlich wurde also der beauftragte Helfer des Ehemannes vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Das macht die ganze Sache natürlich nicht besser, und am Ende bleibt immer noch der Vorwurf der Untreue, welcher auch durch die Richter am BGH nicht verworfen wurde.

Was ist also eine Urkunde? Laut Meinung der Richter am höchsten deutschen Gericht gilt als Urkunde ausschließlich ein Originalschriftstück mit deutlich erkennbarem Aussteller, das nicht kopiert oder durch andere Verfahren – wie beispielsweise ein Fax oder auch der Ausdruck einer Computerdatei – vervielfältigt wurde. Experten sehen dieses Urteil mit Bedenken. Schließlich öffnet es Fälschern Tür und Tor, die zukünftig insbesondere Computerdateien nach Belieben verändern können, ohne sich damit der Gefahr auszusetzen, eine Urkundenfälschung zu begehen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Richter in einem anders gelagerten als diesem speziellen Fall noch einmal die gleiche Entscheidung treffen würden.

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