Kosten für Privatgutachter können erstattet werden

Kosten für Privatgutachter können erstattet werden

Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 275/13): Die Kosten für das Einschalten eines Privatgutachters zur Aufklärung der Verantwortlichkeit bei Mängeln können erstattet werden

Für den Käufer ist es immer ärgerlich, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist. Erkennt jedoch der Hersteller bzw. Händler diese Mängel nicht an, wird der Ärger erst so richtig groß. Manch einer überlegt da, in Eigeninitiative einen entsprechenden Gutachter einzuschalten, um die Verantwortlichkeit für die Mängel eindeutig zu klären. Doch viele Menschen sind zunächst von den Kosten abgeschreckt, die der Einsatz eines solchen Gutachtens verursacht. Denn bisher wurde noch nicht eindeutig geklärt, ob diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Genau damit hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen. In dem zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Kläger beim Beklagten größere Mengen eines Massivholz-Fertigparketts, welches anschließend von einem ausgebildeten Schreiner im Wohnhaus des Klägers verlegt wurde. Zusammen mit dem Parkett wurde vom Beklagten eine Verlegeanleitung geliefert, an der sich der Schreiner orientierte. Nach der Verlegung allerdings traten innerhalb kürzester Zeit immer größere Mängel am Parkett auf, unter anderem wölbten sich einige Teile des Parketts, wodurch dieses nur noch eingeschränkt genutzt werden konnte. Der Kläger machte anschließend die Mängel beim Beklagten geltend und forderte eine entsprechende Erstattung der Kosten. Dieser sah sich allerdings nicht in der Schuld, da seiner Meinung nach der Schaden durch eine zu geringe Feuchtigkeit im Raum aufgetreten ist, wofür er nicht verantwortlich sei. Der Käufer des Parketts konnte dies nicht anerkennen und erhob schließlich Klage.

Um die Verantwortlichkeit für den Schaden möglichst bereits im Vorfeld zu klären, beauftragte der Kläger außerdem einen Privatgutachter. Im entsprechenden Gutachten wurde der Schaden auf eine ungeeignete Art der Verlegung des Parketts zurückgeführt. Diese Verlegung allerdings sei in der dem Parkett beigefügten Anleitung ausdrücklich als zulässig und sogar empfohlen dargestellt worden. Sich auf diese Fakten berufend, forderte der Kläger die Minderung des Kaufpreises für das Parkett um insgesamt 30 Prozent und klagte außerdem auf die Erstattung der Kosten für das Einschalten des Privatgutachters.

Die anschließend angestrengten gerichtlichen Verfahren zogen sich letztendlich durch alle Instanzen. Zunächst erklärte das zuständige Amtsgericht zwar die Minderung des Kaufpreises für berechtigt, lehnte allerdings die Kostenübernahme für das Einschalten des Privatgutachters ab. Die nächste Instanz – das Landgericht – verurteilte den Beklagten jedoch, auch die Gutachterkosten zu erstatten. Dieser erklärte sich damit nicht einverstanden und ging in Revision, weswegen der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof neu verhandelt wurde.

Der Bundesgerichtshof folgte schließlich dem Urteil des Landgerichts und stellte fest, dass verschuldensunabhängig ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das Hinzuziehen eines Privatgutachters besteht. Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH schon in mehreren Verfahren die Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Einsatz von Sachverständigen im Rahmen der Aufklärung der Verantwortlichkeit von Mängeln bestätigt. So auch in dem hier vorliegenden Prozess. Weiterhin, so stellten die Richter am BGH fest, sei die Entscheidung zur Erstattung von Gutachterkosten unabhängig davon getroffen worden, ob es letztendlich tatsächlich zu einer Nacherfüllung komme. Von Bedeutung sei einzig und allein, ob der Mangel sowie die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers eindeutig festzumachen sei. Der Verkäufer des Parkettbodens musste dem Kläger also, nachdem der Prozess durch alle Instanzen gegangen war, sowohl die Minderung des Kaufpreises von 30 Prozent zugestehen als auch die entsprechenden Kosten für das Hinzuziehen des Gutachters übernehmen.

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